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Diese als Pressemitteilung formulierte Protokollierung war initiale Basis der Auseinandersetzung mit den örtlichen Bediensteten.
Wolfgang Zehetmair
Dipom-Mathematiker
81247 München
Mitteilung über Verhaltensformen deutscher Zollbeamter am Münchner Flughafen - Protokoll einer Zollvernehmung
17.10.1998
Z.(33) ist Projektleiter für die Installation von Fluggastinformationstafeln am demnächst neu zu eröffnenden Terminal 2B des Flughafen Budapest Ferihegy. Im Rahmen dieses Projekts kam Z. am Freitagabend des 16.10.98 um 18:00 am Münchner Flughafen aus Budapest zurück.
Er arbeitete schon die ganze Woche zielstrebig daran, spätestens zu diesem Termin zurückzukommen, denn er wollte noch einmal zusammen mit seiner im 8. Monat schwangeren Frau in ein Konzert ins Münchner Kulturzentrum Gasteig gehen. Anzunehmenderweise würde dies nach der Entbindung längere Zeit nicht mehr möglich sein.
Bei der Ankunft am Münchner Heimatflughafen muß ein Zollbeamter Z.'s persönliche Verwundbarkeit an diesem Abend angesehen haben, denn erstmalig in seinen projektbedingten häufigen Flugreisen wurde er zur Öffnung des Gepäcks angehalten. Z. wähnte sich in absolut unverfänglicher Situation, da er keine zollpflichtige Ware bei sich hatte. Bereitwillig öffnete er sein Gepäck und wollte gerade die Inhalte darlegen, da dies auch in der Flugsicherheitskontrolle immer zu einem reibunglosen Ablauf führt. Der Beamte wies ihn jedoch barsch an, er solle sich fernhalten und durchwühlte das Gepäck. Im ersten Koffer fanden sich dann weder Salami noch Zigaretten, sondern viele Kabel und ein paar Blechwinkel. Auch im zweiten Koffer war keine einzige Flasche Tokajer oder Schnaps neben den verschwitzten Hemden, denn Z. hatte ja stets bis nach Ladenschluß gearbeitet.
Im Anschluß an die routinemäßig wirkende Inspiziereung des Waschbeutels sollte der Beamte aber doch noch ein gefundenes Fressen detektieren. Z. hatte nämlich ganz im Sinne seines Servicedenkens und der Qualitätsnorm DIN-ISO-9001 drei defekte Fallblattmodule mit zurückgenommen, um diese in seiner Firma untersuchen zu lassen. Wahrheitsgemäß berichtete er, daß zwei einen Getriebeschaden hätten, der Fehler des dritten sei unklar. Der Neuwert aller Module zusammen betrage ca. DM 150, der Defektwert im Zweifelsfall 0 DM. Auch trug Z. eine Kopie der Ausfuhranmeldung seiner Firma bei sich, aus welcher hervorging, daß es sich um ein zollfreies Geschäft gemäß EUR1 handelte. Z., der in diesem Augenblick immer noch überzeugt war, kein Unrecht begangen zu haben, wurde darauf hingewiesen, daß ein Stempel auf der Ausfuhrerklärung seiner in München, Augsburg und Nürnberg nicht ganz unbekannten Firma fehle. Unschlüssig der weiteren Vorgehensweise zog der Beamte dann seinen offensichtlich diensthöheren Kollegen Zollamtmann Josef Z. hinzu, welcher vorgab, unter den Anwesenden der maßgeblichste zu sein.
Der Amtmann hatte sein inquisitorisches Handwerk gelernt und fand eine Lösung, Z. schikanös aus allen Sphären gesunden Menschenverstandes zu reißen und ihn zu belangen. Z. hatte nämlich den Weg über den “grünen Kanal” beschritten und dies impliziere, der Klient habe nicht nur keine zollpflichtigen Waren bei sich, sondern auch keine anzumelden, wogegen aber die drei defekten Module aus einer (zollfreien) Lieferung von 3500 Stück eindeutig verstießen, auch wenn deren Handelswert nichtig sei. Anstatt anbetrachts der von Z. unabsichtlich durchgeführten Arbeitserleichterung für beide Seiten froh zu sein und ihn mit einem freundlichen Hinweis in den verdienten Feierabend gehen zu lassen, wurde Z. vor die Auswahl gestellt, eine sogenannte Verwarnung von 75 Mark zu akzeptieren, oder aber (auf ausdrückliche Nachfrage) mit einer Strafanzeige und höherem Strafbetrag rechnen zu müssen. Zollamtmann Z. übertrug die kryptische Schuldformel §30(4)Nr.3 ZV i.V. m. Art 43 ZK aus seinem persönlichen handgeschriebenen Notizbuch. Auf die Frage von Z., ob es dazu kein Druckwerk gäbe antwortete Josef Z., bei der Übertragung daraus würde er zuviele Fehler machen. Bei Erfassung der Adresse fragteJosef Z.r Herrn Z.:”Ihre Postleitzahl, wissen Sie die auch ?”. Inklusive Inkassovorgang (mindestens weitere 5 Minuten um 100 Mark bar zu wechseln) dauerte die Prozedur eine halbe Stunde.
Z., in seiner persönlichen Ehre ob dieser vorgeblich "korrekten" Behandlung wie sie möglicherweise Straftätern aller Kategorien unvollständiger zuteil wird (Zollamtmann Josef Z. formuliert es als "Gleichbehandlungsgrundsatz") zutiefts in Frage gestellt, hat aber im Sinne der schnellstmöglichen Abwicklung und weiterer in Aussicht gestellter kafkaesker Dienstleistung die 75 Mark abgetreten, konnte jedoch nach der Verhängung des erwähnten Strafgeldes beim besten Willen kein vom äußerst spröden Josef Z- drängend erwünschtes Unrechtsbewußtsein heucheln. An einer in der Folgezeit durch Z. angestrebten konstruktiven Beilegung des Konfliktes mit weiteren Bediensteten zeigten diese keinerlei Interesse. Z. beschloß darufhin, sein Ansehen über den Münchner Flughafenzoll zu konservieren, mit seiner Umwelt zu teilen uns sich fortan nicht mehr von mitunter vorkommenden, mäßig intelligent erscheinenden und augenmaßbefreiten Uniform- und Waffenträgern eines vorgeblichen Rechtsstaats mehr schikanieren zu lassen.